9 Sa 135/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-13, 9 Sa 135/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-13, 9 Sa 135/16
9 Sa 135/16Arbeitsgericht13.06.2016
Regest
1) Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut. 2) Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 135/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-13
Aktenzeichen: 9 Sa 135/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0613.9SA135.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: Art. 56 ZA-NTS; § 1 KSchG; § 17 KSchG; § 15 Abs. 4 KSchG
Leitsätze
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Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut.
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Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2015 - 2 Ca 2510/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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