Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-17, 6 Sa 156/15

6 Sa 156/15Arbeitsgericht17.06.2016

Regest

Wurde nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so haftet die arme Partei im Falle des vollständigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach der Verhältnismethode für die Gerichtskosten. Die Haftung umfasst den Prozentsatz des Gesamtstreitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 156/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-17

Aktenzeichen: 6 Sa 156/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0617.6SA156.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 66 GKG, §§ 114, 115 ZPO

Leitsätze

Wurde nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so haftet die arme Partei im Falle des vollständigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach der Verhältnismethode für die Gerichtskosten. Die Haftung umfasst den Prozentsatz des Gesamtstreitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ.: 3 Ca 22/11 lev - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.

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