6 Sa 156/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-17, 6 Sa 156/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-17, 6 Sa 156/15
6 Sa 156/15Arbeitsgericht17.06.2016
Regest
Wurde nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so haftet die arme Partei im Falle des vollständigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach der Verhältnismethode für die Gerichtskosten. Die Haftung umfasst den Prozentsatz des Gesamtstreitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 156/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-17
Aktenzeichen: 6 Sa 156/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0617.6SA156.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 66 GKG, §§ 114, 115 ZPO
Leitsätze
Wurde nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so haftet die arme Partei im Falle des vollständigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach der Verhältnismethode für die Gerichtskosten. Die Haftung umfasst den Prozentsatz des Gesamtstreitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Tenor
| I. | Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ.: 3 Ca 22/11 lev - wird zurückgewiesen. |
|---|---|
| II. | Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. |
| III. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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