Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-17, 6 TaBV 20/16

6 TaBV 20/16Arbeitsgericht17.06.2016

Regest

Bietet der Arbeitgeber an, sich zu jährlichen Gehaltsanpassungen nach einem bestimmten Schema zu verpflichten, und knüpft er dies an die Bedingung einer unternehmensweiten Regelung, so begründet dies die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, da der Arbeitgeber zwar auch bei einer fehlenden Tarifbindung zur Zahlung einer Vergütung, nicht aber zu deren regelmäßiger Anpassung verpflichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 TaBV 20/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-17

Aktenzeichen: 6 TaBV 20/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0617.6TABV20.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 50 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Bietet der Arbeitgeber an, sich zu jährlichen Gehaltsanpassungen nach einem bestimmten Schema zu verpflichten, und knüpft er dies an die Bedingung einer unternehmensweiten Regelung, so begründet dies die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, da der Arbeitgeber zwar auch bei einer fehlenden Tarifbindung zur Zahlung einer Vergütung, nicht aber zu deren regelmäßiger Anpassung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2015 - Az.: 1 BV 138/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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