5 Ta 364/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-06, 5 Ta 364/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-06, 5 Ta 364/16
5 Ta 364/16Arbeitsgericht06.07.2016
Regest
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ta 364/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-06
Aktenzeichen: 5 Ta 364/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0706.5TA364.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.04.01.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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