2 Ta 412/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-20, 2 Ta 412/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-20, 2 Ta 412/16
2 Ta 412/16Arbeitsgericht20.07.2016
Regest
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen einer unterlassenen Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung geführt hätte. Fehlende Sprachkenntnisse entlasten eine anwaltlich vertretene Partei nicht hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirschaftlicher Verhältnisse.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 412/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-20
Aktenzeichen: 2 Ta 412/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0720.2TA412.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO
Leitsätze
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen einer unterlassenen Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung geführt hätte.
Fehlende Sprachkenntnisse entlasten eine anwaltlich vertretene Partei nicht hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirschaftlicher Verhältnisse.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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