Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-07-20, 2 Ta 412/16

2 Ta 412/16Arbeitsgericht20.07.2016

Regest

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen einer unterlassenen Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung geführt hätte. Fehlende Sprachkenntnisse entlasten eine anwaltlich vertretene Partei nicht hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirschaftlicher Verhältnisse.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 412/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-20

Aktenzeichen: 2 Ta 412/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0720.2TA412.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Leitsätze

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen einer unterlassenen Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung geführt hätte.

Fehlende Sprachkenntnisse entlasten eine anwaltlich vertretene Partei nicht hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirschaftlicher Verhältnisse.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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