Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-10, 4 TaBV 135/15

4 TaBV 135/15Arbeitsgericht10.08.2016

Regest

1.Bestimmen die Tarifvertragsparteien für eine definierte Vergütungsgruppe das Entgelt mit "Beginn" und "Ende" (Gehaltsband), ohne Regelungen für die Entgeltfindung im Gehaltsband zu treffen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Festlegung von Kriterien für die Ersteingruppierung und für Änderungen in Bezug auf die Gehaltsbänder zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). 2.Hierzu kann der Betriebsrat initiativ werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 135/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-10

Aktenzeichen: 4 TaBV 135/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0810.4TABV135.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

1.Bestimmen die Tarifvertragsparteien für eine definierte Vergütungsgruppe das Entgelt mit "Beginn" und "Ende" (Gehaltsband), ohne Regelungen für die Entgeltfindung im Gehaltsband zu treffen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Festlegung von Kriterien für die Ersteingruppierung und für Änderungen in Bezug auf die Gehaltsbänder zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

2.Hierzu kann der Betriebsrat initiativ werden.

Tenor

Die Beschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.10.2015 - 3 BV 93/14 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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