4 TaBV 135/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-10, 4 TaBV 135/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-10, 4 TaBV 135/15
4 TaBV 135/15Arbeitsgericht10.08.2016
Regest
1.Bestimmen die Tarifvertragsparteien für eine definierte Vergütungsgruppe das Entgelt mit "Beginn" und "Ende" (Gehaltsband), ohne Regelungen für die Entgeltfindung im Gehaltsband zu treffen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Festlegung von Kriterien für die Ersteingruppierung und für Änderungen in Bezug auf die Gehaltsbänder zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). 2.Hierzu kann der Betriebsrat initiativ werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 135/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-10
Aktenzeichen: 4 TaBV 135/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0810.4TABV135.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze
1.Bestimmen die Tarifvertragsparteien für eine definierte Vergütungsgruppe das Entgelt mit "Beginn" und "Ende" (Gehaltsband), ohne Regelungen für die Entgeltfindung im Gehaltsband zu treffen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Festlegung von Kriterien für die Ersteingruppierung und für Änderungen in Bezug auf die Gehaltsbänder zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
2.Hierzu kann der Betriebsrat initiativ werden.
Tenor
Die Beschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.10.2015 - 3 BV 93/14 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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