9 Sa 318/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-15, 9 Sa 318/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-15, 9 Sa 318/16
9 Sa 318/16Arbeitsgericht15.08.2016
Regest
1) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird. Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz "pro abs." regelmäßig nichts. Bei einer Unterzeichnung "pro abs" übernimmt der nicht sachbearbeitende Anwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz und stellt nur das Vertretungsverhältnis heraus. Dies gilt auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft. 2) Der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung unterzeichnet, muss dazu bevollmächtigt sein. Erklärt der Hauptbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er die Untervollmacht erteilt hat, ist der Nachweis der Vollmacht geführt, so dass es nicht der Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO bedarf. 3) Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der monatlich - nach der Eigenkündigung des Arbeitsvertrages - noch anfallenden Zuzahlungsraten einer Sonderausstattung für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages in einem Einmalbetrag stellt einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers dar und kann auch nicht im Wege einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 318/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-15
Aktenzeichen: 9 Sa 318/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0815.9SA318.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 130 Nr. 6 ZPO; § 80 Abs. 2 ZPO; Art. 12 GG
Leitsätze
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird. Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz "pro abs." regelmäßig nichts. Bei einer Unterzeichnung "pro abs" übernimmt der nicht sachbearbeitende Anwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz und stellt nur das Vertretungsverhältnis heraus. Dies gilt auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft.
Der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung unterzeichnet, muss dazu bevollmächtigt sein. Erklärt der Hauptbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er die Untervollmacht erteilt hat, ist der Nachweis der Vollmacht geführt, so dass es nicht der Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO bedarf.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der monatlich - nach der Eigenkündigung des Arbeitsvertrages - noch anfallenden Zuzahlungsraten einer Sonderausstattung für die Dauer der Restlaufzeit des Leasingvertrages in einem Einmalbetrag stellt einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers dar und kann auch nicht im Wege einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 - 12 Ca 6754/15 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für Juni 2015 7.527,15 € brutto abzüglich erhaltener 1.785,05 € netto und weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksame Leistungen sowie für Juli 2015 weitere 6.372,92 € brutto abzüglich gezahlter 1.241,35 € netto sowie weiterer gezahlter 26,59 € vermögenswirksamer Leistungen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80%.
3.Die Revision wird zugelassen.
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