4 Ta 407/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-22, 4 Ta 407/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-22, 4 Ta 407/16
4 Ta 407/16Arbeitsgericht22.08.2016
Regest
1. Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und Freistellung/Erstattung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind gesondert zu bewertende Gegenstände iSd. RVG (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Der Gegenstandswert des Freistellungs-/Erstattungsantrags betreffend die Schulungskosten ist als vermögensrechtlicher Anspruch regelmäßig in Höhe dieser Kosten anzusetzen. 3. Der Gegenstandswert des Antrags auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ist als nicht vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dabei erscheint bei einwöchiger Freistellung eine Bewertung mit 25 % des Auffangwertes, also mit 1.250,- Euro, als angemessen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 407/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-22
Aktenzeichen: 4 Ta 407/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0822.4TA407.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG; §§ 37, 40 BetrVG
Leitsätze
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Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und Freistellung/Erstattung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind gesondert zu bewertende Gegenstände iSd. RVG (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).
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Der Gegenstandswert des Freistellungs-/Erstattungsantrags betreffend die Schulungskosten ist als vermögensrechtlicher Anspruch regelmäßig in Höhe dieser Kosten anzusetzen.
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Der Gegenstandswert des Antrags auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ist als nicht vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dabei erscheint bei einwöchiger Freistellung eine Bewertung mit 25 % des Auffangwertes, also mit 1.250,- Euro, als angemessen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2016 abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 6.151,-- € festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.
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