Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-08, 11 Sa 705/15

11 Sa 705/15Arbeitsgericht08.09.2016

Regest

Sinn und Zweck des § 17 KSchG verlangen es nicht, dass Zeitarbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 705/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-08

Aktenzeichen: 11 Sa 705/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0908.11SA705.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 17 KSchG

Leitsätze

Sinn und Zweck des § 17 KSchG verlangen es nicht, dass Zeitarbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden.

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.2015 - 1 Ca 3390/14 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 - zugegangen am 24.11.2014 - nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.

3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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