8 TaBV 62/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-10-25, 8 TaBV 62/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-10-25, 8 TaBV 62/16
8 TaBV 62/16Arbeitsgericht25.10.2016
Regest
Eine Betriebsvereinbarung, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers festschreibt, den Betriebsrat zu Personalgesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitarbeitern zum Gegenstand haben, ist wirksam, wenn der betroffene Mitarbeiter die Gesprächsteilnahme des Betriebsrats ablehnen kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 62/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-25
Aktenzeichen: 8 TaBV 62/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:1025.8TABV62.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Leitsätze
Eine Betriebsvereinbarung, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers festschreibt, den Betriebsrat zu Personalgesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitarbeitern zum Gegenstand haben, ist wirksam, wenn der betroffene Mitarbeiter die Gesprächsteilnahme des Betriebsrats ablehnen kann.
Tenor
1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.06.2016 - Az. 2 BV 9/16 - abgeändert.
Dem Arbeitgeber wird aufzugeben, den Betriebsrat entsprechend § 4 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung zu Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zu Gesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen Arbeitnehmern zum Gegenstand haben.
2.Die Rechtsbeschwerde zugunsten des Arbeitgebers wird zugelassen.
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