13 Sa 436/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-03, 13 Sa 436/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-03, 13 Sa 436/16
13 Sa 436/16Arbeitsgericht03.11.2016
Regest
Eine Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG in der Fassung vor der Änderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11. März 2016 (BGBl.I S. 442) setzt nicht voraus, dass die Beschäftigung dem Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse dient (Anschluss an BAG 29.04.2015 - 7 AZR 519/13 -). Die genannte Novellierung hat auf bestehende Befristungen keinen Einfluss.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 436/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 13 Sa 436/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:1103.13SA436.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 2 WissZeitVG
Leitsätze
Eine Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG in der Fassung vor der Änderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11. März 2016 (BGBl.I S. 442) setzt nicht voraus, dass die Beschäftigung dem Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse dient (Anschluss an BAG 29.04.2015 - 7 AZR 519/13 -). Die genannte Novellierung hat auf bestehende Befristungen keinen Einfluss.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.04.2016 - 1 Ca 3012/15 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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