6 Sa 581/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-20, 6 Sa 581/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-20, 6 Sa 581/16
6 Sa 581/16Arbeitsgericht20.01.2017
Regest
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht. 2. Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 581/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-20
Aktenzeichen: 6 Sa 581/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0120.6SA581.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 613a Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 7 Abs. 2 BetrAVG, § 45 InsO, § 191 Abs. 1 InsO, § 198 InsO, Art. 5 EGRL 23/2001, Art. 8 EGRL 94/2008
Leitsätze
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Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht.
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Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen.
Tenor
| I. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ.: 3 Ca 1072/15 lev - wird zurückgewiesen. |
|---|---|
| II. | Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. |
| III. | Die Revision wird zugelassen. |
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