Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-09, 5 Sa 780/16

5 Sa 780/16Arbeitsgericht09.03.2017

Regest

1. Zur Kausalität im Rahmen des Nachteilsausgleichsanspruches nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG bei einer erst nach zwei Jahren seit dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgenden Entlassung. 2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebes für den Abfindungsanspruch aus § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 780/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 5 Sa 780/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0309.5SA780.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 113 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

  1. Zur Kausalität im Rahmen des Nachteilsausgleichsanspruches nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG bei einer erst nach zwei Jahren seit dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgenden Entlassung.

  2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebes für den Abfindungsanspruch aus § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.05.2016 - 2 Ca 1607/14 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.an den Kläger einen Nachteilsausgleich in Höhe von 20.708,70 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen;

2.an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 4.314,31 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 55 %; die Beklagten zu 1) und 3) bis 6) tragen keine Kosten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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