3 Sa 762/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-21, 3 Sa 762/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-21, 3 Sa 762/16
3 Sa 762/16Arbeitsgericht21.03.2017
Regest
1.Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Sie muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. 2.Eine Berufungsbegründung, die im Wesentlichen erstinstanzliche Schriftsätze wortidentisch wiederholt, dabei auf das erstinstanzliche Urteil überhaupt nicht eingeht, sondern dessen Begründung vielmehr durchgängig ignoriert und sich dementsprechend wie ein fortgesetzter Schriftsatz in erster Instanz liest, genügt diesen Anforderungen nicht. 3.Wird die Berufung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt, sind nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG für ihre Zulassung darzulegen. Waren erstinstanzlich Ausschlussfristen nach § 61a Abs. 3, 4 ArbGG, § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzt worden, fehlen jegliche Ausführungen zur Zulässigkeit neuen Angriffs- oder Verteidigungsvorbringens in der Berufungsbegründung und sind auch im Übrigen keine der Vorgaben aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO mit der Berufungsbegründung erfüllt worden, ist die Berufung unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 762/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 3 Sa 762/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0321.3SA762.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 64 Abs. 6 ArbGG; § 67 ArbGG; § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO
Leitsätze
1.Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Sie muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.
2.Eine Berufungsbegründung, die im Wesentlichen erstinstanzliche Schriftsätze wortidentisch wiederholt, dabei auf das erstinstanzliche Urteil überhaupt nicht eingeht, sondern dessen Begründung vielmehr durchgängig ignoriert und sich dementsprechend wie ein fortgesetzter Schriftsatz in erster Instanz liest, genügt diesen Anforderungen nicht.
3.Wird die Berufung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt, sind nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG für ihre Zulassung darzulegen. Waren erstinstanzlich Ausschlussfristen nach § 61a Abs. 3, 4 ArbGG, § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzt worden, fehlen jegliche Ausführungen zur Zulässigkeit neuen Angriffs- oder Verteidigungsvorbringens in der Berufungsbegründung und sind auch im Übrigen keine der Vorgaben aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO mit der Berufungsbegründung erfüllt worden, ist die Berufung unzulässig.
Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.07.2016 - Az.: 5 Ca 1223/16 - wird als unzulässig verworfen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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