Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-04, 4 Ta 131/17

4 Ta 131/17Arbeitsgericht04.04.2017

Regest

1. Das Beschwerdegericht kann auch bei unzulässigem, aber grundsätzlich statthaftem Rechtsmittel gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen abändern (ebenso OLG Celle, 16.07.2009 - 2 W 188/09; Hamburgisches OVG 04.04.2014 - 2 So 14/14; a. A. OLG MÜnchen 21.07.1997 - 15 W 738/97). 2. Zum Abschlag für eine Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 131/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-04

Aktenzeichen: 4 Ta 131/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0404.4TA131.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 32, 42, 63 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG

Leitsätze

  1. Das Beschwerdegericht kann auch bei unzulässigem, aber grundsätzlich statthaftem Rechtsmittel gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen abändern (ebenso OLG Celle, 16.07.2009 - 2 W 188/09; Hamburgisches OVG 04.04.2014 - 2 So 14/14; a. A. OLG MÜnchen 21.07.1997 - 15 W 738/97).

  2. Zum Abschlag für eine Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 15.03.2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2017 wird von Amts wegen auf 4.888,51 € geändert.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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