4 Ta 131/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-04, 4 Ta 131/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-04, 4 Ta 131/17
4 Ta 131/17Arbeitsgericht04.04.2017
Regest
1. Das Beschwerdegericht kann auch bei unzulässigem, aber grundsätzlich statthaftem Rechtsmittel gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen abändern (ebenso OLG Celle, 16.07.2009 - 2 W 188/09; Hamburgisches OVG 04.04.2014 - 2 So 14/14; a. A. OLG MÜnchen 21.07.1997 - 15 W 738/97). 2. Zum Abschlag für eine Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 131/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-04
Aktenzeichen: 4 Ta 131/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0404.4TA131.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 32, 42, 63 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG
Leitsätze
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Das Beschwerdegericht kann auch bei unzulässigem, aber grundsätzlich statthaftem Rechtsmittel gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen abändern (ebenso OLG Celle, 16.07.2009 - 2 W 188/09; Hamburgisches OVG 04.04.2014 - 2 So 14/14; a. A. OLG MÜnchen 21.07.1997 - 15 W 738/97).
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Zum Abschlag für eine Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 15.03.2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2017 wird von Amts wegen auf 4.888,51 € geändert.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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