Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-06, 11 Sa 1411/15

11 Sa 1411/15Arbeitsgericht06.04.2017

Regest

Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ. § 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1411/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-06

Aktenzeichen: 11 Sa 1411/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0406.11SA1411.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie (TV ATZ)

Leitsätze

Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ.

§ 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2015 - 1 Ca 784/15 lev wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.