11 Sa 1411/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-06, 11 Sa 1411/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-06, 11 Sa 1411/15
11 Sa 1411/15Arbeitsgericht06.04.2017
Regest
Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ. § 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1411/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-06
Aktenzeichen: 11 Sa 1411/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0406.11SA1411.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie (TV ATZ)
Leitsätze
Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ.
§ 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2015 - 1 Ca 784/15 lev wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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