Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-05-10, 12 Sa 1024/16

12 Sa 1024/16Arbeitsgericht10.05.2017

Regest

§ 5 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie lässt keine Regelung durch Betriebsvereinbarung zu, die den Anspruch auf Altersfreizeit für Mitarbeiter, die eine individuelle Teilzeitvereinbarung getroffen haben, d.h. für sämtliche Teilzeitbeschäftigte, vollständig ausschließt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1024/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-10

Aktenzeichen: 12 Sa 1024/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0510.12SA1024.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG; § 4 Abs. 1 TzBfG; § 256 Abs. 1 ZPO; § 5 Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie; § 2a Manteltarifvertrag für die chemische Industrie

Leitsätze

§ 5 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie lässt keine Regelung durch Betriebsvereinbarung zu, die den Anspruch auf Altersfreizeit für Mitarbeiter, die eine individuelle Teilzeitvereinbarung getroffen haben, d.h. für sämtliche Teilzeitbeschäftigte, vollständig ausschließt.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2016 - 13 Ca 4492/16 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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