Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-07-24, 4 Ta 31/17

4 Ta 31/17Arbeitsgericht24.07.2017

Regest

Die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung richtet sich nach dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (ebenso Streitwertkatalog I Nr. 20.3). Die bisherige Bezirksrechtsprechung zu einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt (etwa 07.11.2012 - 2 Ta 464/12) wird aufgegeben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 31/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-24

Aktenzeichen: 4 Ta 31/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0724.4TA31.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 39, 40, 42, 45 GKG; 32 RVG

Leitsätze

Die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung richtet sich nach dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (ebenso Streitwertkatalog I Nr. 20.3).

Die bisherige Bezirksrechtsprechung zu einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt (etwa 07.11.2012 - 2 Ta 464/12) wird aufgegeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.01.2017 - 1 Ca 6696/16 - abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.411,00 € und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2016 wird abweichend auf 22.175,55 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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