Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-08-16, 4 Sa 15/17

4 Sa 15/17Arbeitsgericht16.08.2017

Regest

Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers/einer Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG kann rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein, wenn die Bewerbung nicht auf den Erhalt der ausgeschriebenen Stelle, sondern allein auf die Geltendmachung einer Entschädigung zielte (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 809/14). hier: Einzelfall eines rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsverlangens nach Zurückverweisung durch das BAG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 15/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-16

Aktenzeichen: 4 Sa 15/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0816.4SA15.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 138 Abs. 2, 286 Abs. 1 ZPO; §§ 6, Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 AGG; § 242 BGB

Leitsätze

Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers/einer Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG kann rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein, wenn die Bewerbung nicht auf den Erhalt der ausgeschriebenen Stelle, sondern allein auf die Geltendmachung einer Entschädigung zielte (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 809/14).

hier: Einzelfall eines rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsverlangens nach Zurückverweisung durch das BAG.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2014 - 14 Ca 3500/13 - wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.