14 TaBV 25/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-08-22, 14 TaBV 25/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-08-22, 14 TaBV 25/17
14 TaBV 25/17Arbeitsgericht22.08.2017
Regest
Erhöht ein Arbeitgeber einen Monat nach einer Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter noch einmal für einige Mitarbeiter das regelmäßige Entgelt aus Gründen, die mit der Leistung dieser Mitarbeiter in Zusammenhang stehen, kann dies dazu führen, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 25/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-22
Aktenzeichen: 14 TaBV 25/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0822.14TABV25.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze
Erhöht ein Arbeitgeber einen Monat nach einer Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter noch einmal für einige Mitarbeiter das regelmäßige Entgelt aus Gründen, die mit der Leistung dieser Mitarbeiter in Zusammenhang stehen, kann dies dazu führen, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist.
Tenor
1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2017 (4 BV 19/16) teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts für
a)Frau J. C.
b)Frau F. T.
c)Frau C. N.
d)Frau K. L.
e)Frau C. N.
f)Frau C. T.
g)Frau S. B.
h)Herr T. C.
i)Frau F. L.
j)Frau L. L.
k)Frau B.-D. L.
zum 01.08.2015 dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter-
liegt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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