6 Sa 1079/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-08, 6 Sa 1079/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-08, 6 Sa 1079/16
6 Sa 1079/16Arbeitsgericht08.09.2017
Regest
1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöhen, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -). 3.Begehrt ein Arbeitnehmer eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG zu einem falschen Anpassungsstichtag, so darf die Anpassung zum richtigen Anpassungsstichtag nicht von Amts wegen geprüft werden. Hierin läge ein Verstoß gegen § 308 ZPO, da die Anpassungsprüfung zu einem anderen Stichtag einen neuen Streitgegenstand beinhaltet.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1079/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-08
Aktenzeichen: 6 Sa 1079/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0908.6SA1079.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 16 BetrAVG
Leitsätze
1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöhen, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -). 3.Begehrt ein Arbeitnehmer eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG zu einem falschen Anpassungsstichtag, so darf die Anpassung zum richtigen Anpassungsstichtag nicht von Amts wegen geprüft werden. Hierin läge ein Verstoß gegen § 308 ZPO, da die Anpassungsprüfung zu einem anderen Stichtag einen neuen Streitgegenstand beinhaltet.
Tenor
| I. | Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.11.2016 - 11 Ca 4353/16 - abgeändert. |
|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2017 über den Betrag von 1.143,05 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 40,60 EUR brutto zu zahlen. | |
|---|---|---|
| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 143,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,95 EUR seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 und dem 02.06.2016 zu zahlen. | |
| 3. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 324,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,60 EUR seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017 und dem 02.02.2017 zu zahlen. | |
| 4. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 284,20 EUR brutto zu zahlen. | |
| 5. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| II. | Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. |
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| III. | Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 % zu tragen. |
| IV. | Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, erfolgt keine Revisionszulassung. |
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