Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-18, 12 TaBV 34/17

12 TaBV 34/17Arbeitsgericht18.10.2017

Regest

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn die im Stellenpool zusammengefassten Arbeitnehmer verpflichtet sind, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer tätig zu werden (im Anschluss an Fitting et al., BetrVG 28. Aufl. 2014, § 99 Rn. 134a, b und entgegen Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2006 - 4 TaBV 133/16) - hier bejaht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 34/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-18

Aktenzeichen: 12 TaBV 34/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1018.12TABV34.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 95, 99, 100, 101, 112 BetrVG

Leitsätze

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn die im Stellenpool zusammengefassten Arbeitnehmer verpflichtet sind, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer tätig zu werden (im Anschluss an Fitting et al., BetrVG 28. Aufl. 2014, § 99 Rn. 134a, b und entgegen Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2006 - 4 TaBV 133/16) - hier bejaht.

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 17.05.2017 - 6 BV 93/16 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die vorläufige Versetzung von Herrn K. N.-E. in die Einheit HR-Placement aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

2.Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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