Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-23, 4 Ta 387/17

4 Ta 387/17Arbeitsgericht23.10.2017

Regest

1. Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Rechtsstreit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (Nr. 1000 VV-RVG). Dabei muss über die Frage eines Anspruchs oder Rechts gerade in Bezug auf die jeweilige Vergleichsregelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung eines anderweitigen, bereits wertmäßig berücksichtigten Streites handelt. 2. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und treffen sie für die sich daraus ergebende Frage der Zeugniserteilung eine inhaltliche Regelung, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn zwischen den Parteien über den Inhalt des Zeugnisses Streit und/oder Ungewissheit bestanden hat. Kein Vergleichsmehrwert tritt ein, wenn ohne einen solchen Streit oder eine solche Ungewissheit die Regelung allein der Beilegung des Kündigungsrechtsstreits diente. 3. Hier: Kein Mehrwert des Vergleichs, da über den Zeugnisinhalt weder Streit noch Ungewissheit zwischen den Parteien bestanden hatte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 387/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-23

Aktenzeichen: 4 Ta 387/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1023.4TA387.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis RVG (VV-RVG); § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO; § 630 Satz 1 BGB

Leitsätze

  1. Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Rechtsstreit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (Nr. 1000 VV-RVG). Dabei muss über die Frage eines Anspruchs oder Rechts gerade in Bezug auf die jeweilige Vergleichsregelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung eines anderweitigen, bereits wertmäßig berücksichtigten Streites handelt.

  2. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und treffen sie für die sich daraus ergebende Frage der Zeugniserteilung eine inhaltliche Regelung, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn zwischen den Parteien über den Inhalt des Zeugnisses Streit und/oder Ungewissheit bestanden hat. Kein Vergleichsmehrwert tritt ein, wenn ohne einen solchen Streit oder eine solche Ungewissheit die Regelung allein der Beilegung des Kündigungsrechtsstreits diente.

  3. Hier: Kein Mehrwert des Vergleichs, da über den Zeugnisinhalt weder Streit noch Ungewissheit zwischen den Parteien bestanden hatte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.08.2017 abgeändert.

Der Streitwert für den gerichtlichen Vergleich vom 28.04.2017 wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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