Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-11-29, 12 Sa 936/16

12 Sa 936/16Arbeitsgericht29.11.2017

Regest

1. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen besteht keine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) im Zeugnis einer Assistenzkraft mit Aufgaben des Sekretariatsbereichs eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung, die Arbeitseigenschaft selbstständig zu erwähnen. Fehlt in einem ansonsten guten bis sehr guten Arbeitszeugnis dieses Wort, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Assistenzkraft nur unterdurchschnittlich selbständig gearbeitet hat. 2.Wird in dem Arbeitszeugnis der Assistenzkraft der Vorgesetzte durchgehend herausgehoben als Partner bezeichnet, so fehlt es an einer Beurteilung des Führungsverhaltens in Bezug auf diesen als Vorgesetzten, wenn es im Zeugnis heißt: "Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei."

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 936/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-29

Aktenzeichen: 12 Sa 936/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1129.12SA936.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ArbGG, § 64 Abs. 7 ArbGG; § 109 GewO; § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 358a Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen besteht keine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) im Zeugnis einer Assistenzkraft mit Aufgaben des Sekretariatsbereichs eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung, die Arbeitseigenschaft selbstständig zu erwähnen. Fehlt in einem ansonsten guten bis sehr guten Arbeitszeugnis dieses Wort, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Assistenzkraft nur unterdurchschnittlich selbständig gearbeitet hat.

2.Wird in dem Arbeitszeugnis der Assistenzkraft der Vorgesetzte durchgehend herausgehoben als Partner bezeichnet, so fehlt es an einer Beurteilung des Führungsverhaltens in Bezug auf diesen als Vorgesetzten, wenn es im Zeugnis heißt: "Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei."

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2016 - 14 Ca 1460/16 - teilweise abgeändert und die Klage mit dem vom Arbeitsgericht zu Punkt 2.a. zugesprochenen Teil abgewiesen, soweit hinter dem Doppelpunkt in dem in Anführungszeichen gesetzten Satz die Worte "selbstständig sowie" enthalten sind.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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