3 Sa 964/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-19, 3 Sa 964/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-19, 3 Sa 964/16
3 Sa 964/16Arbeitsgericht19.12.2017
Regest
1.Eine Verweisungsklausel in einem vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform abgeschlossenen Arbeitsvertrag (sog. "Altvertrag") ist als "Neuvertrag" zu behandeln, wenn die Parteien nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Rahmen einer Vertragsänderung alle übrigen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages - und damit auch die Verweisungsklausel - ausdrücklich bestätigen und damit noch einmal neu zum Gegenstand ihrer Willensbildung machen. Das ist bei der Verwendung der Klausel "Alle übrigen Punkte des Arbeitsvertrages behalten ihre Gültigkeit" in der Änderungsvereinbarung der Fall (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 und vom 12.05.2017 - 10 Sa 820/16). 2.In einem Neuvertrag nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform kommt die Auslegung einer uneingeschränkten Verweisungsklausel auf Bestimmungen eines bestimmten Tarifvertrages "in der jeweils geltenden Fassung" als sog. Gleichstellungsabrede regelmäßig nicht mehr in Betracht. Die Verweisung wirkt damit nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband dynamisch fort und verliert ihre dynamische Wirkung auch nicht im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber. 3.Wendet sich ein Arbeitnehmer nach unterbliebener Weitergabe einer Tariflohnerhöhung an seinen Arbeitgeber und bittet diesbezüglich lediglich um "Stellungnahme", liegt darin keine Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist des § 24 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW. Eine Geltendmachung setzt vielmehr die unmissverständliche Aufforderung zur Erfüllung einer bestimmten Forderung voraus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 964/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-19
Aktenzeichen: 3 Sa 964/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1219.3SA964.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 133, 157, 305 ff. BGB; § 613a BGB; § 24 MTV Einzelhandel NRW
Leitsätze
1.Eine Verweisungsklausel in einem vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform abgeschlossenen Arbeitsvertrag (sog. "Altvertrag") ist als "Neuvertrag" zu behandeln, wenn die Parteien nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Rahmen einer Vertragsänderung alle übrigen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages - und damit auch die Verweisungsklausel - ausdrücklich bestätigen und damit noch einmal neu zum Gegenstand ihrer Willensbildung machen. Das ist bei der Verwendung der Klausel "Alle übrigen Punkte des Arbeitsvertrages behalten ihre Gültigkeit" in der Änderungsvereinbarung der Fall (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 17.09.2015 - 13 Sa 449/15 und vom 12.05.2017 - 10 Sa 820/16).
2.In einem Neuvertrag nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform kommt die Auslegung einer uneingeschränkten Verweisungsklausel auf Bestimmungen eines bestimmten Tarifvertrages "in der jeweils geltenden Fassung" als sog. Gleichstellungsabrede regelmäßig nicht mehr in Betracht. Die Verweisung wirkt damit nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband dynamisch fort und verliert ihre dynamische Wirkung auch nicht im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber.
3.Wendet sich ein Arbeitnehmer nach unterbliebener Weitergabe einer Tariflohnerhöhung an seinen Arbeitgeber und bittet diesbezüglich lediglich um "Stellungnahme", liegt darin keine Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist des § 24 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW. Eine Geltendmachung setzt vielmehr die unmissverständliche Aufforderung zur Erfüllung einer bestimmten Forderung voraus.
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 - Az.: 4 Ca 2552/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2016 - Az.: 4 Ca 2552/16 - bleibt hinsichtlich des Tenors Ziffer 2 (Feststellung) aufrechterhalten. Zum Tenor Ziffer 1 bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.263,60 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 157,95 € seit dem 01.10.2015, aus weiteren 157,95 € seit dem 01.11.2015, aus weiteren 157,95 € seit dem 01.12.2015, aus weiteren 157,95 € seit dem 01.01.2016, aus weiteren 157,95 € seit dem 01.02.2016, aus weiteren 157,95 € seit dem 01.03.2016, aus weiteren 157,95 € seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 157,95 € seit dem 01.05.2016.
2.Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 78% und die Klägerin zu 22%. Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis der Beklagten im erstinstanzlichen Termin vom 29.06.2016 verursachten Kosten, die diese allein zu tragen hat.
IV.Die Revision wird für die Beklagte, nicht jedoch für die Klägerin zugelassen.
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