Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-20, 4 Ta 439/17

4 Ta 439/17Arbeitsgericht20.12.2017

Regest

1.Die Aussetzung eines Kündigungsschutzrechtsstreits wegen des Verdachts einer Straftat (§ 149 ZPO) erfordert wegen des für solche Rechtsstreite geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) eine besondere Rechtfertigung, etwa weil die zu treffenden Feststellungen der besonderen Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedürfen, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen. 2.Eine Aussetzung zur Ermittlung neuer, nicht vorgetragener Kündigungsgründe scheidet aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 439/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-20

Aktenzeichen: 4 Ta 439/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1220.4TA439.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 149 ZPO; § 61 a Abs. 1 ArbGG; Artikel 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

Leitsätze

1.Die Aussetzung eines Kündigungsschutzrechtsstreits wegen des Verdachts einer Straftat (§ 149 ZPO) erfordert wegen des für solche Rechtsstreite geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) eine besondere Rechtfertigung, etwa weil die zu treffenden Feststellungen der besonderen Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedürfen, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.

2.Eine Aussetzung zur Ermittlung neuer, nicht vorgetragener Kündigungsgründe scheidet aus.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Mönchengladbach vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3.Streitwert: 1.290,00 €

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