13 Sa 535/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-21, 13 Sa 535/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-21, 13 Sa 535/17
13 Sa 535/17Arbeitsgericht21.12.2017
Regest
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 - juris) sind Absprachen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. Diese Rechtsprechung ist auf Abänderungen durch Tarifverträge nicht übertragbar (entgegen Ubber/Massig BB 2017, 2230, 2234, die eine "Kollektivvertragsoffenheit" annehmen). Das Bundesarbeitsgericht stellt nämlich maßgeblich darauf ab, der Arbeitgeber mache mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinreichend deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Anders als die Regelungen einer Betriebsvereinbarung vermögen Tarifverträge jedoch (sofern sie - wie hier - nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind) keine einheitlichen Arbeitsbedingungen herbeizuführen, da sie für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht gelten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 535/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-21
Aktenzeichen: 13 Sa 535/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1221.13SA535.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: ./.
Leitsätze
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 - juris) sind Absprachen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen. Diese Rechtsprechung ist auf Abänderungen durch Tarifverträge nicht übertragbar (entgegen Ubber/Massig BB 2017, 2230, 2234, die eine "Kollektivvertragsoffenheit" annehmen). Das Bundesarbeitsgericht stellt nämlich maßgeblich darauf ab, der Arbeitgeber mache mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinreichend deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Anders als die Regelungen einer Betriebsvereinbarung vermögen Tarifverträge jedoch (sofern sie - wie hier - nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind) keine einheitlichen Arbeitsbedingungen herbeizuführen, da sie für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht gelten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2017 - 6 Ca 4331/16 - im Kostenpunkt abgeändert:
Die Kosten der I. Instanz haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14 % und die Beklagte zu 2) zu 86 % zu tragen.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14 % und die Beklagte zu 2) zu 86 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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