7 Sa 598/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-10, 7 Sa 598/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-10, 7 Sa 598/17
7 Sa 598/17Arbeitsgericht10.01.2018
Regest
Auslegung der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 598/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-10
Aktenzeichen: 7 Sa 598/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0110.7SA598.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: -
Leitsätze
Auslegung der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015.
Tenor
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.06.2017, 2 Ca 273/17, abgeändert:
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.06.2016 nach der Lohngruppe B9 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW in der Fassung vom 05.02.2015 zu vergüten.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.585,14 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2017 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2016 292,96 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2017 290,64 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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