4 TaBV 113/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-31, 4 TaBV 113/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-31, 4 TaBV 113/16
4 TaBV 113/16Arbeitsgericht31.01.2018
Regest
Werden in dem Callcenter eines Postdienstleisters unter strikter organisatorischer Trennung einerseits Geschäftskunden und anderseits Privatkunden betreut, kann die Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich eine Versetzung i. S. v. § 95 III BetrVG darstellen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 113/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-31
Aktenzeichen: 4 TaBV 113/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0131.4TABV113.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 95 III, 99, 100 BetrVG
Leitsätze
Werden in dem Callcenter eines Postdienstleisters unter strikter organisatorischer Trennung einerseits Geschäftskunden und anderseits Privatkunden betreut, kann die Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich eine Versetzung i. S. v. § 95 III BetrVG darstellen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2016 - 15 BV 83/16 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass es sich bei von der Arbeitgeberin angeordneten Umsetzungen von Agenten an den Standorten C. und M. vom Servicepaket Privatkunden/Paketinternetanfrage (P PKT/ P Ineta) in den Firstlevel Geschäftskundenservice (1st Level GKS), die jeweils eine Dauer von einem Monat überschreiten, jeweils um mitbestimmungspflichtige Versetzungen handelt, bei denen der Betriebsrat nach §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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