Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-03-14, 7 Sa 464/17

7 Sa 464/17Arbeitsgericht14.03.2018

Regest

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche wahrt, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, ist auf eine gegen eine Versetzung gerichtete Klage nicht anzuwenden. Die Klage gegen eine Versetzung wahrt die tarifliche Ausschlussfrist nicht ohne weiteres.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 464/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-14

Aktenzeichen: 7 Sa 464/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0314.7SA464.17.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche wahrt, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, ist auf eine gegen eine Versetzung gerichtete Klage nicht anzuwenden. Die Klage gegen eine Versetzung wahrt die tarifliche Ausschlussfrist nicht ohne weiteres.

Tenor

(*)

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.03.2017, 3 Ca 3018/11, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 26.336,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.717,20 € seit dem 01.06.2011 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis 01.11.2011, aus jeweils 1.172,28 € seit dem 01.02.2016 und dem jeweils 1. des folgenden Monats bis letztmalig 01.01.2017 und aus jeweils 983,06 € seit dem 01.02.2017 und dem 01.03.2017 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 265.167,77 € zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 59.802,70 € zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit ihre Berufung hinsichtlich des eingeklagten Annahmeverzuglohns für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.04.2011 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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