13 Ta 236/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 13 Ta 236/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 13 Ta 236/17
13 Ta 236/17Arbeitsgericht17.04.2018
Regest
1. Durch die Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen Vollstreckungstitel wird dieser selbst dann nicht unbestimmt, wenn deren Inhalt weder im Titel wiedergegeben oder nach § 313 Abs. 2 ZPO in Bezug genommen worden ist noch überhaupt Akteninhalt des Ausgangsverfahrens war. Grundsätzlich genügt es für die Bestimmtheit eines Titels zwar nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, 695). Betriebsvereinbarungen sind jedoch privatrechtliche kollektive Normenverträge (BAG 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - NZA 2007, 825 RN 37) und gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sollte eine in einem Vollstreckungstitel in Bezug genommene Betriebsvereinbarung dem Vollstreckungsgericht nicht vorliegen, kann diese auch noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von den Beteiligten vorgelegt werden, ohne dass insoweit ein Streit oder eine Unsicherheit über ihren Inhalt entstehen kann. Dies gilt jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung nach § 890 oder § 888 ZPO, bei der das Prozessgericht die Funktion des Vollstreckungsgerichts innehat. 2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger im Hinblick auf einen jedenfalls teilweise identischen Lebenssachverhalt bereits zuvor auf der Grundlage eines anderen Schuldtitels die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner verlangt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 236/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 13 Ta 236/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0417.13TA236.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 890 ZPO
Leitsätze
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Durch die Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen Vollstreckungstitel wird dieser selbst dann nicht unbestimmt, wenn deren Inhalt weder im Titel wiedergegeben oder nach § 313 Abs. 2 ZPO in Bezug genommen worden ist noch überhaupt Akteninhalt des Ausgangsverfahrens war. Grundsätzlich genügt es für die Bestimmtheit eines Titels zwar nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, 695). Betriebsvereinbarungen sind jedoch privatrechtliche kollektive Normenverträge (BAG 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - NZA 2007, 825 RN 37) und gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sollte eine in einem Vollstreckungstitel in Bezug genommene Betriebsvereinbarung dem Vollstreckungsgericht nicht vorliegen, kann diese auch noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von den Beteiligten vorgelegt werden, ohne dass insoweit ein Streit oder eine Unsicherheit über ihren Inhalt entstehen kann. Dies gilt jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung nach § 890 oder § 888 ZPO, bei der das Prozessgericht die Funktion des Vollstreckungsgerichts innehat.
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Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger im Hinblick auf einen jedenfalls teilweise identischen Lebenssachverhalt bereits zuvor auf der Grundlage eines anderen Schuldtitels die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner verlangt hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen vom 26.05.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.05.2017 - 4 BV 73/13 - wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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