Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-23, 2 Ta 159/18

2 Ta 159/18Arbeitsgericht23.04.2018

Regest

1. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt, soweit er das Schonvermögen übersteigt, zum verwertbaren Vermögen. 2. Eine Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ist unbeachtlich, wenn sie in Kenntnis eines anstehenden Prozesses erfolgt, um die drohende Verwertung zu verhindern.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 159/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-23

Aktenzeichen: 2 Ta 159/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0423.2TA159.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

  1. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt, soweit er das Schonvermögen übersteigt, zum verwertbaren Vermögen.

  2. Eine Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ist unbeachtlich, wenn sie in Kenntnis eines anstehenden Prozesses erfolgt, um die drohende Verwertung zu verhindern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2018 - 13 Ca 4618/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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