8 Sa 891/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-24, 8 Sa 891/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-24, 8 Sa 891/17
8 Sa 891/17Arbeitsgericht24.04.2018
Regest
1. Die Lohngruppen 2. B7., 2. B8. und 2 B9. des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 stellen sog. Aufbaufallgruppen dar. 2. Das in Lohngruppe 2 B8. des Lohntarifvertrags enthaltene Tatbestandsmerkmal "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, ... von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann", liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine entsprechende Schulungsverpflichtung enthalten ist. Ob der tatsächliche Einsatz des Mitarbeiters eine solche Ausbildung erfordert bzw. der Mitarbeiter sie absolviert hat, spielt keine Rolle (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 407/97).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 891/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-24
Aktenzeichen: 8 Sa 891/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0424.8SA891.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Leitsätze
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Die Lohngruppen 2. B7., 2. B8. und 2 B9. des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 stellen sog. Aufbaufallgruppen dar.
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Das in Lohngruppe 2 B8. des Lohntarifvertrags enthaltene Tatbestandsmerkmal "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, ... von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann", liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine entsprechende Schulungsverpflichtung enthalten ist. Ob der tatsächliche Einsatz des Mitarbeiters eine solche Ausbildung erfordert bzw. der Mitarbeiter sie absolviert hat, spielt keine Rolle (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 407/97).
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.10.2017 - Az. 1 Ca 1181/17 - teilweise abgeändert.
a)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Entgelt für den Monat April 2017 281,48 € brutto zu zahlen.
b)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Entgelt für den Monat Mai 2017 324,88 € brutto zu zahlen.
c)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,-- € Verzugs- kostenpauschale zu zahlen.
d)Es wird festgestellt, dass der Kläger in die Tarifgruppe B 8 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017, abgeschlossen zwischen dem BDSW und der Gewerkschaft ver.di, eingruppiert ist.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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