Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-27, 6 TaBV 80/17

6 TaBV 80/17Arbeitsgericht27.04.2018

Regest

Die als Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigten Mitarbeiter sind zutreffend in der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen eingruppiert. Weder liegt eines der Richtbeispiele der Gehaltsgruppe III vor, noch erfüllen Supervisor Salesfloor die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe III.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 TaBV 80/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-27

Aktenzeichen: 6 TaBV 80/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0427.6TABV80.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 TVG

Leitsätze

Die als Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigten Mitarbeiter sind zutreffend in der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen eingruppiert. Weder liegt eines der Richtbeispiele der Gehaltsgruppe III vor, noch erfüllen Supervisor Salesfloor die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe III.

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.10.2017 - AZ: 1 BV 5/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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