Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-07, 4 Ta 124/18

4 Ta 124/18Arbeitsgericht07.05.2018

Regest

Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine - gesondert ausgesprochene - vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 124/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-07

Aktenzeichen: 4 Ta 124/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0507.4TA124.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 42 Abs. 2 GKG

Leitsätze

Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine - gesondert ausgesprochene - vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2018 - 6 Ca 3048/17 - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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