4 Ta 124/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-07, 4 Ta 124/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-07, 4 Ta 124/18
4 Ta 124/18Arbeitsgericht07.05.2018
Regest
Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine - gesondert ausgesprochene - vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 124/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-07
Aktenzeichen: 4 Ta 124/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0507.4TA124.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 42 Abs. 2 GKG
Leitsätze
Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine - gesondert ausgesprochene - vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2018 - 6 Ca 3048/17 - wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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