4 Ta 181/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-08, 4 Ta 181/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-08, 4 Ta 181/18
4 Ta 181/18Arbeitsgericht08.05.2018
Regest
Der Gegenstandswert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist auch dann mit zwei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht (teilweise Abweichung vom Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 4.2).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 181/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-08
Aktenzeichen: 4 Ta 181/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0508.4TA181.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 42 Abs. 2 GKG
Leitsätze
Der Gegenstandswert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist auch dann mit zwei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht (teilweise Abweichung vom Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 4.2).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.03.2018 - 4 Ta 181/18 - wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
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