Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-08, 4 Ta 181/18

4 Ta 181/18Arbeitsgericht08.05.2018

Regest

Der Gegenstandswert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist auch dann mit zwei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht (teilweise Abweichung vom Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 4.2).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 181/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-08

Aktenzeichen: 4 Ta 181/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0508.4TA181.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 42 Abs. 2 GKG

Leitsätze

Der Gegenstandswert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist auch dann mit zwei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht (teilweise Abweichung vom Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 4.2).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.03.2018 - 4 Ta 181/18 - wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

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