12 TaBV 5/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-23, 12 TaBV 5/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-05-23, 12 TaBV 5/18
12 TaBV 5/18Arbeitsgericht23.05.2018
Regest
Die Zentralisierung mehrerer einfacher kaufmännischer Arbeiten in einem sog. Cash Office (Kassenbüro) führt nicht dazu, dass es sich um gehobene kaufmännische Tätigkeiten i.S.v. Gehaltsgruppe B II Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW handelt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 5/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-23
Aktenzeichen: 12 TaBV 5/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0523.12TABV5.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 99 BetrVG; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
Leitsätze
Die Zentralisierung mehrerer einfacher kaufmännischer Arbeiten in einem sog. Cash Office (Kassenbüro) führt nicht dazu, dass es sich um gehobene kaufmännische Tätigkeiten i.S.v. Gehaltsgruppe B II Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW handelt.
Tenor
1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2017 - 3 BV 68/17 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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