12 Sa 145/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-13, 12 Sa 145/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-13, 12 Sa 145/18
12 Sa 145/18Arbeitsgericht13.06.2018
Regest
1. "Einzelvertraglich vereinbartes Brutto-Monatsgehalt" als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Betriebsrente eines außertariflichen Mitarbeiters (hier: Leiter des Bereichs der betrieblichen Altersversorgung). 2.Der Begriff des Gehalts ist von dem der Bezüge zu unterscheiden. Beide werden von der maßgeblichen Versorgungsordnung nicht gleichgesetzt. Der Begriff der Bezüge ist weiter gefasst als derjenige des Gehalts. Der Begriff des Gehalts erfasst keine Kostenerstattungen. 3. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer sog. AV Sonderzulage, um den Mitarbeiter mit einem Beamten gleichzustellen, handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Brutto-Monatsgehalts. Als Aufwandserstattung ist diese Zahlung dem engen Gehaltsbegriff nicht zuzurechnen. Unabhängig davon ist diese Zahlung von ihrem Zweck her nicht ruhegeldfähig, weil der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr anfällt. 4.Eine mit dem außertariflichen Mitarbeiter vereinbarte Mindesttantieme unterfällt dem Begriff des einzelvertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts, wenn diese trotz des Jahresbezugs der Tantieme mit einem Teil von 30% ausdrücklich als monatlich ratierliche Mindesttantieme vergütet wird. Der darüberhinausgehende Teil der Tantieme wird auch dann nicht zum Bestandteil des einzelvertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts, wenn der Betrag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit - anders als zuvor - ebenfalls monatlich mit einem Festbetrag gezahlt wird. Dies ergibt die Auslegung der dazu getroffenen Vereinbarung der Parteien.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 145/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-13
Aktenzeichen: 12 Sa 145/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0613.12SA145.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs. 1 und 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 288 BGB; § 256 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 533 ZPO
Leitsätze
- "Einzelvertraglich vereinbartes Brutto-Monatsgehalt" als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Betriebsrente eines außertariflichen Mitarbeiters (hier: Leiter des Bereichs der betrieblichen Altersversorgung).
2.Der Begriff des Gehalts ist von dem der Bezüge zu unterscheiden. Beide werden von der maßgeblichen Versorgungsordnung nicht gleichgesetzt. Der Begriff der Bezüge ist weiter gefasst als derjenige des Gehalts. Der Begriff des Gehalts erfasst keine Kostenerstattungen.
- Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer sog. AV Sonderzulage, um den Mitarbeiter mit einem Beamten gleichzustellen, handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Brutto-Monatsgehalts. Als Aufwandserstattung ist diese Zahlung dem engen Gehaltsbegriff nicht zuzurechnen. Unabhängig davon ist diese Zahlung von ihrem Zweck her nicht ruhegeldfähig, weil der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr anfällt.
4.Eine mit dem außertariflichen Mitarbeiter vereinbarte Mindesttantieme unterfällt dem Begriff des einzelvertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts, wenn diese trotz des Jahresbezugs der Tantieme mit einem Teil von 30% ausdrücklich als monatlich ratierliche Mindesttantieme vergütet wird. Der darüberhinausgehende Teil der Tantieme wird auch dann nicht zum Bestandteil des einzelvertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts, wenn der Betrag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit - anders als zuvor - ebenfalls monatlich mit einem Festbetrag gezahlt wird. Dies ergibt die Auslegung der dazu getroffenen Vereinbarung der Parteien.
Tenor
| I. | Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.01.2018 - 2 Ca 2008/17 - teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: |
|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Mai 2018 eine lebenslänglich laufende monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 1.959,48 Euro (brutto) zu zahlen (anstelle der bisher gezahlten 1.777,90 Euro brutto). Diese Rente ist dreizehn Mal pro Jahr zu zahlen, nämlich jeden Monat 1 Mal und zusätzlich 1 Mal im jeweiligen Oktober als Weihnachtsgeld. | |
|---|---|---|
| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für rückständige Betriebsrenten aus der Zeit von Mai 2015 bis April 2018 einmalig 6.816,56 Euro (brutto) zu zahlen. | |
| 3. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger wegen der rückständigen Betriebsrenten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat, gerechnet jeweils ab dem Ende des jeweiligen Fälligkeitsmonats. | |
| 4. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Progressionsschaden aus der verspäteten Zahlung der rückständigen Betriebsrenten zu erstatten hat. | |
| 5. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| II. | Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.01.2018 - 2 Ca 2008/17 - wird zurückgewiesen. |
|---|---|
| III. | Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% auferlegt. |
| IV. | Die Revision wird zugelassen. |
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