Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-19, 3 TaBV 27/18

3 TaBV 27/18Arbeitsgericht19.06.2018

Regest

1.Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei streitiger Betroffenheit "erheblicher Teile der Belegschaft" gemäß § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG. 2.Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, nach der die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BetrVG gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, ist klar und eindeutig und hat daher auch bei der Erheblichkeitsprüfung des § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG Anwendung zu finden. 3.Einschränkungen oder Abweichungen von der gesetzlichen Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine bisherige betriebsverfassungsrechtliche Identität bei der Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BetrVG nicht verloren gehe (BAG vom 18.03.2008 - 1 ABR 3/07; BAG vom 07.06.2011 - 1 ABR 110/09), sind jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn die durch Tarifvertrag zusammengefassten Einheiten zuvor keine betriebliche Identität hatten, sondern allein nach § 4 Abs. 1 BetrVG als Betriebe galten. Denn auch § 4 Abs. 1 BetrVG begründet nur eine gesetzliche Fiktion und vermittelt damit keine betriebliche Identität. Wird nur eine gesetzliche Fiktion durch eine andere abgelöst, kann dadurch keine betriebliche Identität verloren gehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 TaBV 27/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-19

Aktenzeichen: 3 TaBV 27/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0619.3TABV27.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 100 Abs. 1 ArbGG; §§ 3 Abs. 5 Satz 1, 111, 112 BetrVG; § 4 Abs. 1 BetrVG; § 17 Abs. 1 KSchG

Leitsätze

1.Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei streitiger Betroffenheit "erheblicher Teile der Belegschaft" gemäß § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG.

2.Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, nach der die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BetrVG gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, ist klar und eindeutig und hat daher auch bei der Erheblichkeitsprüfung des § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG Anwendung zu finden.

3.Einschränkungen oder Abweichungen von der gesetzlichen Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine bisherige betriebsverfassungsrechtliche Identität bei der Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BetrVG nicht verloren gehe (BAG vom 18.03.2008 - 1 ABR 3/07; BAG vom 07.06.2011 - 1 ABR 110/09), sind jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn die durch Tarifvertrag zusammengefassten Einheiten zuvor keine betriebliche Identität hatten, sondern allein nach § 4 Abs. 1 BetrVG als Betriebe galten. Denn auch § 4 Abs. 1 BetrVG begründet nur eine gesetzliche Fiktion und vermittelt damit keine betriebliche Identität. Wird nur eine gesetzliche Fiktion durch eine andere abgelöst, kann dadurch keine betriebliche Identität verloren gehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2018 - Az.: 8 BV 58/18 -

wird zurückgewiesen.

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