8 Sa 379/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-28, 8 Sa 379/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-28, 8 Sa 379/17
8 Sa 379/17Arbeitsgericht28.06.2018
Regest
kein Leitsatz
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 379/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: 8 Sa 379/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0628.8SA379.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2017 - Az. 12 Ca 6005/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1)a) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wem, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgende Liste gemäß Anlage HL 17 (Equipment List betreffend W.-Produktionsanlage), auch in ihrer deutschen Sprachfassung (Anlage HL 17a) oder in einer sonstigen Sprachfassung und/oder die nachfolgenden Unterlagen gemäß Anlage HL 20 (chemische Formeln betreffend die Herstellung von W.), ebenfalls unabhängig von der Sprachfassung, Dritten mitgeteilt und/oder zugänglich gemacht hat.
b) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgende Liste gemäß Anlage HL 17 (Equipment List betreffend W.-Produktionsanlage), auch in ihrer deutschen Sprachfassung (Anlage HL 17a) oder in einer sonstigen Sprachfassung und/oder die nachfolgenden Unterlagen gemäß Anlage HL 20 (chemische Formeln betreffend die Herstellung von W.), ebenfalls unabhängig von der Sprachfassung, selbst oder durch Dritte verwertet hat.
2)Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166.677,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen.
3)Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung von 10.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2016 begehrt. Die Klage wird weiterhin abgewiesen, soweit die Klägerin die Verzinsung von 100.685,67 € (Anwaltsrechnung vom 28.09.2016) für den Zeitraum vom 06.11.2016 bis zum 01.12.2016 sowie die Verzinsung von 49.085,18 € (Anwaltsrechnung vom 08.11.2016) für den Zeitraum vom 06.11.2016 bis zum 12.01.2017 verlangt.
4)Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit über die Zinsforderung der Klägerin in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 20.071,22 € für den Zeitraum vom 06.11.2016 bis zum 28.09.2017, auf einen Betrag von 100.685,67 € für den Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 28.09.2017, auf einen Betrag von 49.085,18 € für den Zeitraum von 13.01.2017 bis zum 28.09.2017 sowie über einen Teil der Hauptforderung der Klägerin (Klageantrag zu I.2. der Klageschrift) in Höhe von 3.164,71 € (insgesamt in Höhe von 8.767,77 €) erledigt ist.
5)Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weitergehenden Schaden, der nicht von den Ziffern I.2), I.3) und I.4) dieses Tenors erfasst ist, zu ersetzen, soweit er der Klägerin durch Handlungen der in Ziffer I.1) des Tenors beschriebenen Art entstanden ist und noch entstehen wird.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2017 - Az. 12 Ca 6005/16 - teilweise abgeändert.
1)Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wem, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte die nachfolgenden Anlagen
a)HL 11 - T.-Vertrag
b)HL 12 - Betriebsvorschrift: Herstellung von W.
c)HL 46 neu - Dokumente aus dem Ordner "N. W. Manufacturing"
d)HL 47 neu - Unterordner N. W. Abfüllung
e)HL 48 neu - B.-Tabelle
f)HL 49 - B. 2009
g)HL 50 - B. 2009, equipment list
h)HL 51 - B. 2009, material balance
i)HL 52 - Equipment list
j)HL 53 - Prozessbeschreibung
k)HL 54a neu - Screenshots "Nutzwertanalyse W.", "Fixe und varaibale Kosten W." und Kundenliste "C."
l)HL 54b - E. stoff data
m)HL 60 - Präsentation W. Herstellung
n)HL 62 - 79-22-1.xls, CAME
o)HL 65 - Visio-Fließbilder
p)HL 68 - Extraction Report (Chat Dr. A.)
q)HL 69 - E.
r)HL 70 - Kundenliste adhesives
jeweils unabhängig von der Sprachfassung, Dritten mitgeteilt und/oder zugänglich gemacht hat.
2)Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form und in welchem Umfang er die nachfolgenden, unter Ziffer III.1) bezeichneten Anlagen, jeweils unabhängig von der Sprachfassung, selbst oder durch Dritte verwertet hat.
IV.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
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