3 Sa 553/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 3 Sa 553/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 3 Sa 553/17
3 Sa 553/17Arbeitsgericht03.07.2018
Regest
1.Im Falle eines nach Kündigungszugang, aber noch vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer. Dem Betriebsveräußerer fehlt in diesem Fall für einen nach dem Betriebsübergang gestellten Auflösungsantrag des Arbeitnehmers die Passivlegitimation und für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag die Aktivlegitimation; diese hat nunmehr allein noch der Betriebserwerber. 2.Kündigt der Betriebsveräußerer und findet während des Kündigungsschutzrechtsstreits mit ihm, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist und damit vor dem Auflösungszeitpunkt ein Betriebsübergang statt, muss dem Erwerber als neuem "Arbeitgeber" der Parteibeitritt zwecks Stellens eines Auflösungsantrages möglich sein. Das gilt aufgrund der Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz und im Wege der - über § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinaus - noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zulässigen Anschlussberufung. 3.Dem Betriebserwerber ist auch noch im Berufungsrechtszug zum Zwecke des Stellens eines Auflösungsantrages der Parteibeitritt auf Beklagtenseite im Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer im Wege der Anschlussberufung möglich. Entgegenstehende zivilprozessuale Regelungen werden durch die Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG insoweit überlagert und verdrängt. 4.Allerdings muss sich der Betriebserwerber im Auflösungsprozess die zur Unbegründetheit des Auflösungsantrages nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG führende Unwirksamkeit der noch vom Betriebsveräußerer ausgesprochenen Kündigung aus anderen Gründen als ihrer Sozialwidrigkeit entgegenhalten lassen. Er kann insoweit nicht besser stehen als der kündigende Betriebsveräußerer, wenn dieser selbst für einen Auflösungsantrag aktivlegitimiert wäre. 5.Entspricht keine der im Rahmen der Auslegung eines Unterrichtungsschreibens bei der Anhörung nach § 102 BetrVG bzw. § 31 Abs. 2 SprAuG in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten dem Kündigungswillen des Arbeitgebers, liegt eine Irreführung der Gremien vor. Dass diese nicht bewusst geschehen ist, ist arbeitgeberseitig im Kündigungsschutzprozess substantiiert zu begründen und im Streitfalle zu beweisen. Anderenfalls führt der Mangel der Anhörung der Mitbestimmungsgremien zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 553/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-03
Aktenzeichen: 3 Sa 553/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0703.3SA553.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 9,10, 14 Abs. 2 KSchG; § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG; §§ 59, 60, 524 ZPO; § 102 BetrVG; § 31 Abs. 2 SprAnG; § 613a BGB
Leitsätze
1.Im Falle eines nach Kündigungszugang, aber noch vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer. Dem Betriebsveräußerer fehlt in diesem Fall für einen nach dem Betriebsübergang gestellten Auflösungsantrag des Arbeitnehmers die Passivlegitimation und für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag die Aktivlegitimation; diese hat nunmehr allein noch der Betriebserwerber.
2.Kündigt der Betriebsveräußerer und findet während des Kündigungsschutzrechtsstreits mit ihm, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist und damit vor dem Auflösungszeitpunkt ein Betriebsübergang statt, muss dem Erwerber als neuem "Arbeitgeber" der Parteibeitritt zwecks Stellens eines Auflösungsantrages möglich sein. Das gilt aufgrund der Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz und im Wege der - über § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinaus - noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zulässigen Anschlussberufung.
3.Dem Betriebserwerber ist auch noch im Berufungsrechtszug zum Zwecke des Stellens eines Auflösungsantrages der Parteibeitritt auf Beklagtenseite im Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer im Wege der Anschlussberufung möglich. Entgegenstehende zivilprozessuale Regelungen werden durch die Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG insoweit überlagert und verdrängt.
4.Allerdings muss sich der Betriebserwerber im Auflösungsprozess die zur Unbegründetheit des Auflösungsantrages nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG führende Unwirksamkeit der noch vom Betriebsveräußerer ausgesprochenen Kündigung aus anderen Gründen als ihrer Sozialwidrigkeit entgegenhalten lassen. Er kann insoweit nicht besser stehen als der kündigende Betriebsveräußerer, wenn dieser selbst für einen Auflösungsantrag aktivlegitimiert wäre.
5.Entspricht keine der im Rahmen der Auslegung eines Unterrichtungsschreibens bei der Anhörung nach § 102 BetrVG bzw. § 31 Abs. 2 SprAuG in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten dem Kündigungswillen des Arbeitgebers, liegt eine Irreführung der Gremien vor. Dass diese nicht bewusst geschehen ist, ist arbeitgeberseitig im Kündigungsschutzprozess substantiiert zu begründen und im Streitfalle zu beweisen. Anderenfalls führt der Mangel der Anhörung der Mitbestimmungsgremien zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Tenor
I.Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2017 - Az.: 11 Ca 5645/16 - werden einschließlich der hilfsweise gestellten Auflösungsanträge zurückgewiesen.
II.Die Beklagten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50%.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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