8 Sa 175/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 8 Sa 175/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 8 Sa 175/18
8 Sa 175/18Arbeitsgericht03.07.2018
Regest
Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 175/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-03
Aktenzeichen: 8 Sa 175/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0703.8SA175.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
Leitsätze
Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2018 - Az. 5 Ca 1998/17 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2017 nicht aufgelöst ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
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