Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 8 Sa 175/18

8 Sa 175/18Arbeitsgericht03.07.2018

Regest

Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 175/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-03

Aktenzeichen: 8 Sa 175/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0703.8SA175.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB

Leitsätze

Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2018 - Az. 5 Ca 1998/17 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2017 nicht aufgelöst ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

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