Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 8 TaBV 2/18

8 TaBV 2/18Arbeitsgericht03.07.2018

Regest

Zur Eingruppierung eines Cash-Office Operators nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 2/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-03

Aktenzeichen: 8 TaBV 2/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0703.8TABV2.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Zur Eingruppierung eines Cash-Office Operators nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015

Tenor

1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2017 - 12 BV 115/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer X. und O. ersetzt wird, sondern zu deren Umgruppierung.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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