8 TaBV 2/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 8 TaBV 2/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-03, 8 TaBV 2/18
8 TaBV 2/18Arbeitsgericht03.07.2018
Regest
Zur Eingruppierung eines Cash-Office Operators nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 2/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-03
Aktenzeichen: 8 TaBV 2/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0703.8TABV2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Cash-Office Operators nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015
Tenor
1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2017 - 12 BV 115/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer X. und O. ersetzt wird, sondern zu deren Umgruppierung.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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