Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-24, 3 Sa 257/17

3 Sa 257/17Arbeitsgericht24.07.2018

Regest

1.Zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezugs unter Hinnahme von Abschlägen wegen ungerechtfertigter Altersdiskriminierung. 2.Die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezugs unter Hinnahme von Abschlägen ist jedenfalls aufgrund ungerechtfertigter Benachteiligung wegen der Behinderung unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Vorruhestandsmodells dem Personalabbau aus Gründen der Kosteneinsparung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens dient und dazu führt, dass der Schwerbehinderte früher und - ohne vollständige Kompensation durch das Unternehmen - mit höheren Rentenabschlägen ausscheiden muss als ein nicht behinderter Arbeitnehmer mit gleichem Vertrag.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 257/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-24

Aktenzeichen: 3 Sa 257/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0724.3SA257.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 TzBfG; §§ 1, 3, 7, 10 Satz 3 Nr. 5 AGG

Leitsätze

1.Zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezugs unter Hinnahme von Abschlägen wegen ungerechtfertigter Altersdiskriminierung.

2.Die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Altersrentenbezugs unter Hinnahme von Abschlägen ist jedenfalls aufgrund ungerechtfertigter Benachteiligung wegen der Behinderung unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Vorruhestandsmodells dem Personalabbau aus Gründen der Kosteneinsparung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens dient und dazu führt, dass der Schwerbehinderte früher und - ohne vollständige Kompensation durch das Unternehmen - mit höheren Rentenabschlägen ausscheiden muss als ein nicht behinderter Arbeitnehmer mit gleichem Vertrag.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.02.2017 - Az.: 4 Ca 2353/16 - abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Änderungsvertrag vom 23.10.2009 enthaltenen Befristung nicht mit dem 28.02.2017 beendet wurde.

II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.Die Revision wird zugelassen.

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