3 Ta 288/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-21, 3 Ta 288/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-21, 3 Ta 288/18
3 Ta 288/18Arbeitsgericht21.08.2018
Regest
1.Die Darlegungs- und Beweislast für die den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person begründende wirtschaftliche Unselbständigkeit obliegt der Partei, die sich auf diesen Status zur Begründung des Rechtsweges der Arbeitsgerichtsbarkeit beruft. 2.Grundvoraussetzung für die Begründung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ist die substantiierte Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich auf den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person berufenden Partei für den Zeitraum der Tätigkeit, für die der Status geltend gemacht wird. Denn nur so kann regelmäßig festgestellt werden, ob diese Tätigkeit und die aus ihr erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ta 288/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 3 Ta 288/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0821.3TA288.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a), § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
Leitsätze
1.Die Darlegungs- und Beweislast für die den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person begründende wirtschaftliche Unselbständigkeit obliegt der Partei, die sich auf diesen Status zur Begründung des Rechtsweges der Arbeitsgerichtsbarkeit beruft.
2.Grundvoraussetzung für die Begründung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ist die substantiierte Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich auf den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person berufenden Partei für den Zeitraum der Tätigkeit, für die der Status geltend gemacht wird. Denn nur so kann regelmäßig festgestellt werden, ob diese Tätigkeit und die aus ihr erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.
Tenor
I.Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.05.2018 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.231,67 € festgesetzt.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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