Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-22, 12 Sa 230/18

12 Sa 230/18Arbeitsgericht22.08.2018

Regest

Für dienstplanmäßig freie Vorfeiertage (24.12. und 31.12.), die auf einen Werktag fallen, begründet § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V auf gesetzliche Feiertage beschränkt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 230/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-22

Aktenzeichen: 12 Sa 230/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0822.12SA230.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 64 Abs. 2, 6 ArbGG; § 4 Abs. 1 ZPO, § 9 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO; §§ 8, 10 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

Leitsätze

Für dienstplanmäßig freie Vorfeiertage (24.12. und 31.12.), die auf einen Werktag fallen, begründet § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V keinen Anspruch auf entsprechende Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Regelung ist in § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V auf gesetzliche Feiertage beschränkt.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.12.2017 - 4 Ca 1356/16 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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