Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-23, 4 Ta 250/18

4 Ta 250/18Arbeitsgericht23.08.2018

Regest

1) Zu Umfang und Grenzen der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 148 ZPO im Beschwerdeverfahren nach § 252 ZPO. 2) Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats kann im arbeitsgerichtlichen Individualprozess des Arbeitnehmers präjudiziell sein (im Anschluss an BAG 23.02.2016 - 1 AZR 73/14, BAGE 154, 136). 3) Der allgemeine arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) allein gebietet es nicht, von einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. § 148 ZPO ohne Rücksicht auf präjudizielle anderweitige Verfahren abzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 250/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-23

Aktenzeichen: 4 Ta 250/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0823.4TA250.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 148, 252, 325 ZPO; 9 Abs. 1 ArbGG; § 66 Abs. 8 LPVG NRW

Leitsätze

  1. Zu Umfang und Grenzen der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 148 ZPO im Beschwerdeverfahren nach § 252 ZPO.

  2. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats kann im arbeitsgerichtlichen Individualprozess des Arbeitnehmers präjudiziell sein (im Anschluss an BAG 23.02.2016 - 1 AZR 73/14, BAGE 154, 136).

  3. Der allgemeine arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) allein gebietet es nicht, von einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gem. § 148 ZPO ohne Rücksicht auf präjudizielle anderweitige Verfahren abzusehen.

Tenor

1.Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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