Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-08-24, 4 Ta 269/18

4 Ta 269/18Arbeitsgericht24.08.2018

Regest

Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 269/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-24

Aktenzeichen: 4 Ta 269/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0824.4TA269.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 63 GKG; § 23 Abs. 3 RVG

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.

Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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