Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-10, 4 TaBV 78/17

4 TaBV 78/17Arbeitsgericht10.10.2018

Regest

Zur Eingruppierung von Supervisorn Lager und Supervisorn Cash Office (hier: Gehaltsgruppe II GTV NRW)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 78/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-10

Aktenzeichen: 4 TaBV 78/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1010.4TABV78.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 99 BetrVG; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW)

Leitsätze

Zur Eingruppierung von Supervisorn Lager und Supervisorn Cash Office (hier: Gehaltsgruppe II GTV NRW)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2017 - 15 BV 118/17 - wird auch hinsichtlich der Anträge zu 6) und 12) zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die weitergehende Beschwerde bleibt einem abschließenden Beschluss vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen des Beschluss des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 16.11.2017 - 15 BV 118/17 - wird auch hinsichtlich der Anträge zu 6) und 12) zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die weitergehende Beschwerde bleibt einem abschließendem Beschluss vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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