2 Ta 382/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-16, 2 Ta 382/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-16, 2 Ta 382/18
2 Ta 382/18Arbeitsgericht16.10.2018
Regest
1. In jedem Rechtstreit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit ändert daran nichts. 2. Der antragsstellenden Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 117 Absatz 2 Satz 1, 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO, § 11a ArbGG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 382/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-16
Aktenzeichen: 2 Ta 382/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1016.2TA382.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 117 Abs. 2 ZPO, § 118 abs. 2 ZPO
Leitsätze
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In jedem Rechtstreit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit ändert daran nichts.
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Der antragsstellenden Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 117 Absatz 2 Satz 1, 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO, § 11a ArbGG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.2018 - 6 Ca 1082/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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